Ist eine bKV immer steuerfrei?
Wie die betriebliche Krankenversicherung steuerlich behandelt wird
Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) gewinnt in Deutschland zunehmend an Bedeutung. Immer mehr Unternehmen bieten ihren Mitarbeitern diese Zusatzleistung an, um die Attraktivität als Arbeitgeber zu steigern und die Gesundheit der Belegschaft zu fördern. Doch eine wichtige Frage bleibt: Ist die bKV steuerfrei oder unterliegt sie der Lohnsteuer? In diesem Beitrag beleuchten wir die steuerlichen Aspekte der betrieblichen Krankenversicherung und zeigen, worauf Arbeitgeber und Arbeitnehmer achten müssen.
Was ist eine betriebliche Krankenversicherung (bKV)?
Die betriebliche Krankenversicherung ist eine Zusatzversicherung, die der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter abschließt. Sie ergänzt die gesetzliche oder private Krankenversicherung und bietet je nach Tarifleistungen wie:
- Erstattung von Zahnersatz- und Sehhilfekosten
- Zusatzleistungen bei Krankenhausaufenthalten
- Vorsorgeuntersuchungen und Check-ups
- Heilpraktiker- und alternative Medizin-Leistungen
Im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung (PKV) oder Zusatzversicherungen, die Arbeitnehmer individuell abschließen, ist die bKV eine vom Arbeitgeber organisierte Gruppenversicherung.
Steuerliche Behandlung der bKV
1. Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG
Eine betriebliche Krankenversicherung kann steuerfrei sein, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt sind. Danach sind zusätzliche Gesundheitsleistungen des Arbeitgebers bis zu 600 Euro pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei, sofern sie der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen. Dazu zählen Maßnahmen zur Prävention und Gesundheitsförderung, die den Anforderungen der gesetzlichen Krankenkassen entsprechen.
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit:
- Die bKV muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
- Sie muss gesundheitsfördernde Maßnahmen beinhalten.
- Die Leistungen dürfen 600 Euro pro Jahr nicht überschreiten.
2. Steuerpflicht als geldwerter Vorteil
Liegt die bKV nicht im Rahmen der Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG, gilt sie als geldwerter Vorteil und muss wie Sachbezug oder Gehaltsbestandteil versteuert werden. In diesem Fall unterliegt sie der Lohnsteuer und Sozialversicherungspflicht. Die Beiträge des Arbeitgebers werden dann zum Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers addiert und entsprechend besteuert.
Allerdings kann der geldwerte Vorteil bis zu 50 Euro monatlich steuerfrei bleiben, wenn er als Sachbezug im Rahmen der Freigrenze für Sachleistungen nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG gewährt wird. Wird dieser Betrag überschritten, ist der gesamte Wert steuerpflichtig.
3. Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber
Arbeitgeber können sich dazu entscheiden, die Lohnsteuer für die bKV pauschal zu übernehmen. Nach § 40 EStG können Sachbezugswerte bis zu einem bestimmten Betrag pauschal mit 30 % versteuert werden. Das kann für Unternehmen attraktiv sein, um die bKV als steuerlich optimierte Zusatzleistung anzubieten.
Steuerliche Vorteile für Arbeitgeber
Die bKV ist nicht nur ein Instrument der Mitarbeiterbindung, sondern kann auch steuerliche Vorteile für Unternehmen bieten:
- Betriebsausgabenabzug: Arbeitgeber können die Beiträge zur bKV als Betriebsausgaben geltend machen und so ihre Steuerlast senken.
- Keine Sozialabgaben (unter bestimmten Voraussetzungen): Wird die bKV im Rahmen des § 3 Nr. 34 EStG gewährt, fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.
- Attraktive Alternative zur Gehaltserhöhung: Da der geldwerte Vorteil pauschal versteuert werden kann, bleibt der Nettoeffekt für Arbeitnehmer oft besser als eine klassische Gehaltserhöhung.
Vorteile für Arbeitnehmer
Für Arbeitnehmer bietet die bKV ebenfalls einige Vorteile:
- Höherer Gesundheitsschutz: Zusatzleistungen ohne eigene Beitragsbelastung.
- Geringere Steuerbelastung: Wenn die Steuerfreigrenzen genutzt werden, bleibt das Nettogehalt unangetastet.
- Keine Gesundheitsprüfung: Anders als bei individuellen Versicherungen gibt es meist keine Gesundheitsprüfung oder Risikozuschläge.
Beispielrechnungen zur steuerlichen Behandlung
Beispiel 1: Steuerfreie bKV nach § 3 Nr. 34 EStG
Ein Unternehmen zahlt für jeden Mitarbeiter eine bKV im Wert von 500 Euro pro Jahr zur Gesundheitsvorsorge (z. B. Sehtests, Impfungen, Check-ups). Da der Betrag unter 600 Euro bleibt und gesundheitsfördernde Zwecke erfüllt, ist die bKV steuerfrei und unterliegt nicht der Sozialversicherung.
Beispiel 2: bKV als geldwerter Vorteil
Ein Unternehmen schließt eine bKV für Zahnzusatzleistungen für 1.200 Euro pro Jahr ab. Da dies keine klassische Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG ist und den Sachbezugsfreibetrag von 50 Euro pro Monat übersteigt, ist die gesamte Summe steuerpflichtig und wird auf das Bruttogehalt des Arbeitnehmers aufgeschlagen.
Beispiel 3: Pauschalversteuerung
Ein Arbeitgeber übernimmt die Steuer für eine bKV mit einem Jahresbeitrag von 800 Euro und versteuert sie pauschal mit 30 % nach § 40 EStG. Die Mitarbeiter profitieren davon, da sie keinen steuerlichen Abzug auf ihre Löhne haben.
Fazit: Ist die bKV steuerfrei?
Ob eine bKV steuerfrei ist, hängt von ihrer Ausgestaltung ab. Bis zu 600 Euro pro Jahr kann sie steuerfrei bleiben, wenn sie gesundheitsfördernde Maßnahmen umfasst (§ 3 Nr. 34 EStG). Ist dies nicht der Fall, wird sie als geldwerter Vorteil besteuert. Arbeitgeber haben jedoch die Möglichkeit, die Steuerbelastung durch eine Pauschalversteuerung zu optimieren.
Für Unternehmen lohnt es sich, die bKV strategisch als steuerlich optimierte Zusatzleistung einzusetzen. Arbeitnehmer profitieren von einem erweiterten Gesundheitsschutz, oft ohne eigene Kosten oder Gesundheitsprüfung. Daher bleibt die bKV eine attraktive Option für beide Seiten.
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